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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Parteibeiträge

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Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die Teilnahme des Bürgers an der politischen Willensbildung gehört zu seinen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten. Die damit verbundenen Aufwendungen sind deshalb grundsätzlich Aufwendungen für die > Lebensführung (BFH 90, 18 = BStBl 1967 III, 772). Das gilt auch für die auf Grund der Mitgliedschaft in einer politischen Partei zu entrichtenden Beiträge (so schon RFH, RStBl 1933, 811; ebenso EFG 1964, 529). > Werbungskosten sind die Ausgaben des ArbN für seine Partei nicht etwa deshalb, weil der ArbG darauf Wert legt, dass der ArbN der Partei angehört und ihm deshalb die Parteibeiträge ersetzt (BFH 68, 601 = BStBl 1959 III, 230); die ersetzten Beträge gehören zum stpfl Arbeitslohn, sind aber ggf als > Sonderausgaben abziehbar (> Rz 2). Deshalb sind zB die Parteibeiträge der ArbN von Parteien ebenfalls keine WK.

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren eines Parteimitglieds oder Mandatsträgers werden steuerlich nicht als WK/BA berücksichtigt (§ 4 Abs 6 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Solche Zuwendungen können aber als > Sonderausgaben nach § 10b Abs 2 EStG abgezogen werden, soweit sie nicht gemäß § 34g EStG in begrenztem Umfang zu einer Steuerermäßigung führen (> Rz 3). Entsprechendes gilt für alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen an politische Parteien (vgl § 27 Parteiengesetz). Auch wenn die Satzung einer Partei einen Funktionär oder Mandatsträger zur Entrichtung von (Sonder-)Beiträgen verpflichtet, kommt nur ein Abzug als SA (§ 10b EStG) oder ein Steuerabzug gemäß § 34g EStG in Betracht (vgl BMF vom 10.04.2003, BStBl 2003 I, 286). Das gilt auch, soweit sich ein Stpfl rechtlich bindend bei Übernahme einer Tätigkeit verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen aus der Tätigke...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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