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Parteiengesetz / § 27 Einzelne Einnahmearten

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(1) 1Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. 2Mandatsträgerbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet. [Bis 04.03.2024: 3Spenden sind darüber hinausgehende Zahlungen. 4Dazu gehören auch Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden oder eine hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird.] [1]

 

(1a)[2] 1Spenden sind über Absatz 1 hinausgehende Geld- oder geldwerte Leistungen an die Partei. 2Dazu gehören auch Satz 1 entsprechende Sonderumlagen, Sammlungen und Freistellungen von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie geldwerte Zuwendungen aller Art einschließlich der Übernahme von Werbemaßnahmen. 3Geldwerte Zuwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen nicht vor, wenn derartige Zuwendungen üblicherweise unentgeltlich Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden; dies gilt auch dann, wenn eine hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird. 4Als Werbemaßnahmen gelten auch solche, die zwar nicht den Namen einer Partei beinhalten, aber aufgrund ihrer Gesamterscheinung nach ihrer Gestaltung oder ihrer Inhalte als Werbemaßnahme für eine bestimmte Partei aufzufassen sind. 5Als Werbemaßnahmen gelten nicht Meinungsäußerungen oder Bekundungen zu einer Partei, deren Positionen zu einer Sachfrage oder deren Kandidaten, soweit sie sich im Rahmen der allgemeinen politischen Willen...

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      Leitsatz (amtlich) Der Anspruch einer Partei gegen ihr Mitglied auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag ist als zivilrechtlicher Anspruch gerichtlich durchsetzbar.  Normenkette PartG § 27 Abs. 1 S. 1; KomVerfG § 35 Abs. 3; ...

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