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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnkonto / C. Besondere Aufzeichnungen für die betriebliche Altersversorgung

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Rz. 55

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Durch § 5 LStDV (> Anh 1 nach § 41 EStG) werden die Aufzeichnungspflichten des ArbG zur BetrAV erweitert; zudem sind dort besondere Mitteilungspflichten des ArbG gegenüber der Versorgungseinrichtung geregelt (> Rz 59).

Die fraglichen Aufzeichnungen betreffen die ArbG-Leistungen für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (> Betriebliche Altersversorgung Rz 70 ff, 100 ff, 130 ff) und dienen der zutreffenden Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen beim ArbN. Für die Besteuerung der Versorgung wird das FA nämlich danach zu unterscheiden haben, ob

• der ArbG die Leistungen für die Direktversicherung usw in der Ansparphase aufgrund einer nach 2004 gegebenen "Neuzusage" gemäß § 3 Nr 63 EStG steuerfrei belassen hat (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff). Dann wird die spätere Versorgung in vollem Umfang nachgelagert besteuert (zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 91); oder ob
• der ArbG die Leistungen für die Direktversicherung usw in der Ansparphase aufgrund einer vor 2005 gegebenen "Altzusage"
- nach 3 Nr 63 EStG steuerfrei belassen hat (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83). Dann wird die spätere Versorgung in vollem Umfang nachgelagert besteuert;
oder ob er
- die Leistungen individuell oder nach § 40b EStG aF pauschal besteuert hat (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83). Dann wird die spätere Versorgung nur mit dem Ertragsanteil besteuert (> Betriebliche Altersversorgung Rz 92 mwN).
• Von Bedeutung sind überdies diejenigen Leistungen des ArbG, die im Wege der Entgeltumwandlung finanziert worden sind (> Betriebliche Altersversorgung Rz 15 ff.
 

Rz. 56

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Diese Vorgänge müssen im Interesse des ArbN an einer zutreffenden Besteuerung der späteren Versorgung im Einzeln...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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