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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Altersversorgung / III. Versorgung durch überbetriebliche Versorgungsträger

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Rz. 70

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Als Durchführungsweg im Rahmen des BetrAVG kann ein ArbG bei privaten inländischen oder ausländischen Versicherungsunternehmen Lebensversicherungen für seine ArbN abschließen. Die Versicherungsbeiträge können entweder vom Unternehmen oder vom ArbN oder von beiden anteilig getragen werden (Direktversicherung; > Rz 71 ff). Statt bei einem Versicherungsunternehmen kann der ArbN auch bei einer Pensionskasse versichert werden (> Rz 100 ff; zu Pensionsfonds > Rz 130 ff). Für die Beiträge kommt besonders die Steuerbefreiung im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) und eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG aF in Betracht.

Anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG kann der ArbN ggf auch eine Förderung nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des EStG (Altersvorsorgezulage) wählen; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 26. Zum bAV-Förderbetrag für Geringverdiener > Rz 220 ff. Im Übrigen sind die Versicherungsbeiträge aber vom Abzug als Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 25 ff) ausgeschlossen, zumal der ArbN nicht selbst Versicherungsnehmer ist.

1. Direktversicherung

 

Rz. 71

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine ‚Direktversicherung’ ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht auf das Leben des ArbN. Der ArbN oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt (vgl § 1b Abs 2 Satz 1 und Abs 5 Satz 2 BetrAVG; > R 40b.1 Abs 1 Satz 1 LStR). Kennzeichnend für eine Direktversicherung ist, dass der ArbN auf die zukünftigen Leistungen einen eigenen – also nicht nur mittelbar über den ArbG – Rechtsanspruch auf Versorgung hat (BFH 188, 334 = BStBl 2000 II, 406 mwN), zumindest aber eine unentziehbare Anwartschaft (> Rz 25 ff) erlangt. Zu einer solchen Anwartschaft gehört nicht unbedingt, dass die A...

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