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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchensteuer / B. Kirchensteuerpflicht

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I. Erhebungsberechtigte Körperschaften

 

Rz. 9

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zur Erhebung der KiSt berechtigt sind in allen Bundesländern die Rk-Kirche ([Erz-]Bistümer) und die Ev-Kirchen. Für die Altkatholische Kirche gilt dies in den alten Bundesländern sowie in Teilen der neuen Bundesländer. Die FÄ oder die ArbG erheben KiSt außerdem für weitere als KöR (> Juristische Person) anerkannte Kirchen, Gemeinden israelitischen Glaubens oder freireligiöse Gemeinden (vgl § 2des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens), soweit dies in den KiSt-Beschlüssen der einzelnen Bundesländer festgelegt ist (> Rz 2). Die KiSt-Beschlüsse legen außerdem fest: Die Art der KiSt (> Rz 25), für welche Steuern (zB ESt) und ihre Erhebungsformen (LSt, KapESt) KiSt zu erheben ist (> Rz 40 ff) sowie die Höhe der zu erhebenden KiSt. Die Beschlüsse werden jeweils im BStBl Teil 1 veröffentlicht.

II. Steuerpflichtige Personen

 

Rz. 10

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

KiSt-pflichtig sind natürliche Personen (BVerfG 19, 206 vom 14.12.1965 – 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60, BGBl 1966 I , 66 = BStBl 1966 I, 187), die Mitglied (> Rz 9 ff) einer für ihren > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt zur Erhebung von KiSt berechtigten Religionsgemeinschaft (> Rz 2, 9) sind. Die KiSt-Pflicht besteht, solange die natürliche Person Mitglied einer steuererhebenden Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft ist (> Rz 11 ff).

1. Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft

 

Rz. 11

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft wird grundsätzlich nicht vom Staat, sondern innerkirchlich geordnet (Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3 WRV; zu einer Ausnahme: > Rz 22). Der Staat erkennt diese kirchenrechtlichen Mitgliedschaftsregelungen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze auch für den staatlichen Rechtsbereich als verbindlich an (BVerfG 30, 415 vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67= NJW 1971, 931; BFH 146, 315 = BStBl 1986 II, 569; B...

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