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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchensteuer / a) Allgemeine Grundsätze

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Rz. 40

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der ArbG hat beim Abzug der KiSt vom > Arbeitslohn nur mit dem FA, nicht mit den Kirchenbehörden zu tun. Er ist zur Entrichtung der Kirchenlohnsteuer verpflichtet. Auf die Festsetzung und Erhebung der KiSt sind auch beim Steuerabzug die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs 1 Satz 1 EStG iVm den KiStG der Länder). Die entsprechende Anwendung gilt zunächst für die Einbehaltung der KiSt beim Steuerabzug selbst (> Steuerabzugsverfahren); die dabei zum Zweck des Steuerabzugs der ESt verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch für die Erhebung der KiSt im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden (§ 51a Abs 1 Satz 2 EStG). Die entsprechende Anwendung von Vorschriften gilt auch für den Jahresausgleich (§§ 38ff EStG; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 57 ff), für die Führung des > Lohnkonto und dessen Abschluss einschließlich der Bescheinigung der einbehaltenen KiSt (§§ 41, 41b EStG; > Lohnsteuerbescheinigung), Anmeldung und Abführung der KiSt (§ 41a EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung) sowie für die Anrufungsauskunft durch das > Betriebsstätten-Finanzamt (§ 42e EStG; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff) und die Haftung (§ 42d EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 5). Zur Rundung der KiSt bei der Anmeldung (> Abrundung Rz 9). Im Rahmen einer > Außenprüfung der LSt (§ 42f EStG) oder > Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) wird der zutreffende Abzug der KiSt mit geprüft (vgl für die Nachschau BMF vom 16.10.2014, Rz 3 Satz 1, BStBl 2014 I, 1408).

 

Rz. 40/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiStG der Länder (> Rz 3) erklären die Vorschriften der AO ebenfalls grundsätzlich für entsprechend anwendbar, jedoch mit Ausnahme der Vorschriften über Strafen und Bußgelder (§ 20 Abs 1 KiStG BW, § 21 Abs 3 KiStG BW; Art 18 KiStG BY; § 7 KiStG BN; ...

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