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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchensteuer / A. Rechtsgrundlagen

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Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die als > Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Juristische Person) anerkannten Religionsgemeinschaften (vgl die Zusammenstellung bei > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften) dürfen von ihren Mitgliedern nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern erheben (Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3, 6 WRV). Nicht alle machen davon Gebrauch (> Rz 6 f, 9).

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In den einzelnen Bundesländern ist von den FÄ für folgende Religionsgemeinschaften Kirchensteuer zu erheben: Überall ist KiSt für die Evangelische und Römisch-Katholische Kirche zu erheben; darüber hinaus in BW für die Altkatholische Kirche, die Freireligiöse Landesgemeinde Baden sowie die Israelitischen Religionsgemeinschaften Baden und Württemberg (Kultussteuer); in BY für die Altkatholische Kirche und den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden; in BN für die Altkatholische Kirche; in BB für die Altkatholische Kirche; in HH für die Altkatholische Kirche sowie für die Jüdische Gemeinde; in HE für die Altkatholische Kirche, die Freireligiösen Gemeinden in Offenbach und Mainz sowie für die Jüdischen Gemeinden; in NI für die Altkatholische Kirche (Besonderheiten bei der KapESt); in NW für die Altkatholische Kirche sowie die jüdischen Kultusgemeinden und die Synagogengemeinde Köln; in RP für die Altkatholische Kirche, für die Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz, die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz, die Freireligiöse Gemeinde Mainz sowie die Freie Religionsgemeinschaft Alzey; im SL für die Altkatholische Kirche und die Synagogengemeinde Saar; in SH für die Altkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde in Hamburg. Weitere Einzelheiten enthalten jeweils die KiSt-Beschlüsse der Länder (> Rz 9).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/20...

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