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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ehegattenbesteuerung

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1

 

Auf einen Blick:

Eheleute können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Das Stichwort erläutert die §§ 26 bis 26b EStG und gibt daran anschließend Hinweise zur günstigsten Veranlagungsform.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung erfüllen Ehegatten, also miteinander verheiratete Personen verschiedenen oder gleichen (> Rz 4/4 und > Lebenspartner) Geschlechts (zu Einzelheiten > Familienstand Rz 3–5), wenn sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind (> Rz 4) und nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Diese Voraussetzungen müssen entweder zu Beginn des Veranlagungszeitraums (VZ) vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sein (> Veranlagungszeitraum); sie müssen aber sämtlich zeitgleich zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden VZ vorgelegen haben. Solche Ehegatten können zwischen verschiedenen Veranlagungsformen wählen (§ 26 Abs 1 EStG). Ob tatsächlich eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird, ist unerheblich.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Im Zuge des StVereinfG 2011 vom 01.11.2011 (BGBl 2011 I, 2131 = BStBl 2011 I, 986) wurde das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten verändert. Die bis zum VZ 2012 für Ehegatten bestehenden Veranlagungsarten – nämlich Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif und zudem die hier nicht mehr besprochene besondere Veranlagung im Heiratsjahr mit Grund-Tarif (aufgehobener § 26c EStG) – wurden auf die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (> Rz 25 ff) und die Einzelveranlagung mit Grundtarif (> Rz 35 ff) zurückgeführt. Die heutige Regelung gilt seit dem VZ 2013.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ehegatten haben seit dem VZ 2013 (> Rz 2) die Wahl zwischen folgenden Veranlagungsformen:

• Zusammenveranlagung (§ 26b E...

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