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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bundeszentralamt für Steuern

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das BZSt ist 2006 aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen (vgl das Gesetz vom 22.09.2005, BGBl 2005 I, 2809). Es ist eine Bundesoberbehörde iSv § 4 FVG und als solche eine Finanzbehörde (vgl § 6 Abs 2 AO). Es hat seinen Hauptsitz in 53 225 Bonn, An der Küppe 1 (www.bzst.de).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die vielfältigen länderübergreifenden Aufgaben sind in § 5 FVG festgelegt. Dazu gehören ua die Speicherung der Daten von Stpfl, die Vergabe und Verwaltung einer steuerlichen > Identifikationsnummer (vgl §§ 139a – 139d AO), die Bildung, Speicherung und Bereitstellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale für den ArbG, die Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs 2 Satz 3 AO (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 55 ff sowie AEAO zu § 89 AO), die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen auf Grund von DBA). Weitere Aufgaben sind die Mitwirkung an einer > Außenprüfung Rz 13; der steuerliche Rechts- und Amtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden einschließlich Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den DBA (vgl BMF vom 20.06.2011, BStBl 2011 I, 674; > Doppelbesteuerung Rz 9/1); die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (> IZA) – zu dem eingeschränkten Anspruch auf Auskunft über dort gespeicherte Daten vgl BFH 202, 425 = BStBl 2004 II, 387 sowie zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG 120, 351 = BStBl 2009 II, 23; in Zweifelsfällen die Bestimmung eines örtlich zuständigen FA bei in Deutschland nicht Ansässigen (> Beschränkte Steuerpflicht); die Zahlung von Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mit Hilfe der Familienkassen (> Kindergeld Rz 9); zur Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus > Rentenbezugsmitteilungen vgl § 22a Abs 2 EStG; die Zahlun...

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