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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / III. Behördenorganisation für das KiG nach EStG

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Rz. 9

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Aufnahme der Vorschriften über das KiG in Abschn X des EStG (vgl §§ 62ff) durch das JStG 1996 (> Rz 4) dokumentiert den Ansatz, das steuerliche Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen und nicht mehr eine Sozialleistung zu gewähren. Als Folge dessen verfahren die das KiG auszahlenden Familienkassen nach der Abgabenordnung (vgl BFH/NV 2013, 976); für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind die FG und der BFH zuständig.

 

Rz. 9/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit der Auszahlung des KiGs ist die Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), betraut, das sich hierfür der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Familienkassen bedient und über die es insoweit die Fachaufsicht hat (§ 5 Abs 1 Nr 11 FVG). Zur Authentifizierung der Familienkassen vgl O 2.3 DA-KG vom 26.05.2023, BStBl 2023 I, 818 (> Rz 9/3). Die Zuständigkeit für Bußgeld- und Strafsachen konzentriert die FamZustV auf bestimmte Behörden (vgl BGBl 2012 I, 2637).

 

Rz. 9/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Besonderheiten gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes bis spätestens VZ 2023. Für sie setzt die für die Besoldung zuständige Behörde das KiG fest und zahlt es mit den Bezügen laufend aus (vgl § 72 EStG aF). Das galt bis VZ 2021 auch für die > Deutsche Post, die Deutsche Postbank und die Deutsche Telekom. Zu Einzelheiten > Rz 47; zum Übergang der Zuständigkeit auf die BA > Rz 9/6.

 

Rz. 9/3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat den Familienkassen umfangreiche Weisungen erteilt, vor allem in der DA-KG vom 26.05.2023, BStBl 2023 I, 818; zu Ergänzungen > Anh 2 Erlassverzeichnis); es gibt außerdem das Merkblatt zum KiG heraus.

 

Rz. 9/4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein kleiner Kreis anderer Berechtigter, zB...

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