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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Entfernungspauschale / 2. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

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Rz. 72

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Höhe der Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen des ArbN. Keine oder allenfalls sehr geringe Aufwendungen entstehen zB, wenn der ArbN zu Fuß geht oder ein (Elektro-)Fahrrad benutzt (BFH 240, 570 = BStBl 2013 II, 735). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der ArbN betriebliche Leistungen erhält, die nicht zu besteuerbarem > Arbeitslohn führen; sie werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Hier ist § 3c EStG (> Rz 72/1) nicht anwendbar, weil diese Leistung begrifflich keine der > Einnahmen iSv § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ist.

 

Beispiel 1:

Der U ist als Handwerker bei einem Installationsbetrieb beschäftigt. An den Tagen (und Nächten), an denen er Rufbereitschaft hat, um ggf einen Notdienst wahrzunehmen, fährt er mit dem Werkstattwagen nach der regulären Arbeitszeit zu seiner Wohnung und am folgenden Tag von dort wieder zur Firma zurück.

Die Benutzung des Werkstattwagens für diese Fahrten führt bei U nicht zu besteuerbarem Arbeitslohn, weil das Abstellen des Wagens bei der Wohnung betriebsfunktionalen Zielsetzungen (Notdienst) dient (BFH 192, 299 = BStBl 2000 II, 690). U kann gleichwohl die Entfernungspauschale für diesen Tag als WK ansetzen. Ergänzend > Rz 72/2.

Entsprechendes gilt übrigens auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch uniformierte Beamte der Landes- oder > Bundespolizei. Zwar entstehen dem Beamten keine Aufwendungen. Der Vorteil wird aber auf die Entfernungspauschale nicht angerechnet, weil er nicht vom ArbG gewährt wird und deshalb nicht zum > Arbeitslohn zählt (Fin Min SL vom 26.05.2004, DStZ 2004, 582; > Deutsche Bahn Rz 7 Polizeivollzugsbeamte). Zu Soldaten > Rz 75.

Davon gibt es aber Ausnahmen.

 

Rz. 72/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Entfernungspauschale wird für solche Wegstrecken nicht abgezogen, für die die ihr zugrunde liegenden – ggf fiktiven – Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 3c EStG; zur Rechtssystematik > Rz 5). § 3c EStG schließt den Abzug zB aus, soweit der Aufwand durch eine nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung abgegolten wird oder soweit der ArbG bei einer Auswärtstätigkeit steuerfreie Auslösungen als Reisekostenersatz zahlt; ergänzend > Aufwandsentschädigungen, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern.

 

Rz. 72/2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 3c EStG gilt im Übrigen auch für eine > Doppelte Haushaltsführung (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG). Eine Entfernungspauschale wird zB nicht gewährt, soweit der ArbG für wöchentliche Heimfahrten zur Familie Auslösungen zahlt, die nach § 3 Nr 13 EStG oder § 3 Nr 16 EStG steuerfrei sind (BFH 240, 570 = BStBl 2013 II, 735 rechnet die steuerfreien Auslösungen auf die Entfernungspauschale an). Entsprechendes gilt, soweit der ArbN einen Firmenwagen für seine Heimfahrten nutzt, weil dieser geldwerte Vorteil unbesteuert bleibt (vgl § 8 Abs 2 Satz 5 HS 2 EStG; vgl BFH 240, 342 = BStBl 2013 II, 629 sowie > Kraftfahrzeuggestellung Rz 53).

 

Rz. 73

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für eine Wegstrecke, auf der der ArbN nach § 3 Nr 32 EStG vom ArbG steuerfrei sammelbefördert worden ist – auch mit dem Flugzeug –, ist keine Entfernungspauschale vorgesehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG; > Rz 18).

 

Beispiel 2:

Der im ländlichen Raum lebende Handwerker S fährt mit dem PKW von seiner Wohnung zu einem Parkplatz in der Nähe der Autobahn, wo er sich mit mehreren Kollegen trifft (Sammelpunkt). Von dort aus wird er mit einem Fahrzeug des ArbG kostenlos zum Arbeitsplatz in der Fabrik befördert. Entsprechend wird der Rückweg zurückgelegt.

Der per Sammelbeförderung zurückgelegte Teil der Wegstrecke bleibt bei der Ermittlung der Entfernungs-km unberücksichtigt, weil dem S insoweit keine Aufwendungen entstehen. Für die mit dem PKW zurückgelegte Teilstrecke wird eine Entfernungspauschale berücksichtigt.

 

Beispiel 3:

Abwandlung des Beispiels 2: Der S muss seinem ArbG für die Sammelbeförderung ein geringes Entgelt zahlen, das vom > Arbeitslohn einbehalten wird. Diese Zuzahlung des ArbN ändert nichts daran, dass die verbilligte Sammelbeförderung nach § 3 Nr 32 EStG steuerfrei bleibt. S kann deshalb für die Teilstrecke mit Sammelbeförderung die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG; > Rz 30). Er kann seine Zuzahlung uE aber in voller Höhe nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG als WK abziehen; § 3c EStG ist nicht anwendbar, weil die Zuzahlungen mit der steuerfreien Sammelbeförderung nicht in einem unlösbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (> Werbungskosten Rz 70 ff).

 

Beispiel 4:

Weitere Abwandlung von Beispiel 2: Für die Sammelbeförderung zahlt S seinem ArbG ein angemessenes Entgelt. Es handelt sich deshalb um keine verbilligte Sammelbeförderung iSv § 3 Nr 32 EStG; ein verbilligter Sachbezug, der zu > Arbeitslohn gehört, fließt S nicht zu. § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG ist nicht tatbestandsmäßig. S kann eine "normale" Entfernungspauschale (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz...

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