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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Deutsche Bahn / B. Einzelfragen

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Rz. 7

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Aufwandsentschädigungen

Bahnbeamte können zwar auch nach der Privatisierung (> Rz 1) Aufwandsentschädigungen erhalten (> Aufwandsentschädigungen Rz 24). Ob sie öffentliche Dienste leisten, war indes schon bei der früheren Deutschen Bundesbahn nicht eindeutig geklärt (vgl BFH 103, 165 = BStBl 1971 II, 818). § 3 Nr 12 Satz 2 EStG ist aber uE wegen veränderter Strukturen nach der Privatisierung (> Rz 1, 2) nicht mehr anwendbar, denn grundsätzlich leisten die Mitarbeiter der in § 4 Abs 3 KStG genannten Betriebe, zu denen auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Betriebe gehören, keine öffentlichen Dienste (BFH 160, 221 = BStBl 1990 II, 679). Eine Ausnahme gilt uE nur noch für mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Bahnbeamte.

Auslandsvertretungen

> Rz 2; > Auslandsbeamte Rz 1; ferner > Beamte.

Außergewöhnliche Arbeiten

Die pauschale tarifvertragliche Entschädigung ist stpfl > Arbeitslohn (R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 LStR).

Auszubildende

Der geldwerte Vorteil aus der Unterbringung und Verpflegung in Heimen unterliegt dem LSt-Abzug mit den amtlichen Sachbezugswerten für freie Unterkunft und Verpflegung (> Anh 15; > Sachbezugswerte).

Bahnärzte

> Ärzte Rz 2.

BahnBonus

Kunden können bei entsprechender Anmeldung durch die Nutzung des Bahnangebots im Rahmen des Kundenbindungsprogramms BahnBonus Prämienpunkte generieren. Wurden diese auf beruflichen Fahrten erworben, führt eine jeweilige Nutzung der Punkte zu privaten Zwecken beim > Arbeitnehmer grundsätzlich zu stpfl > Arbeitslohn. Es ist allerdings die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 38 EStG anwendbar (> Steuerbefreiungen Rz 194). Zudem wird seitens der Deutschen Bahn seit dem 01.07.2023 die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37a EStG genutzt; Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen 1–9/1, insbesondere dortige Rz 4 aE.

BahnCard

> BahnCard.

Bahnpolizei

> Rz 7 Polizeivollzugsbeamte.

Beihilfen

Beamte des BEV, die für eine Tätigkeit bei einem Privatunternehmen (zB der DB AG) aus dienstlichem Interesse beurlaubt sind, erhalten keine Beihilfen. Für die Aufrechterhaltung ihres beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs können sie die Mitgliedschaft in der KVB fortsetzen, wenn sie selbst einen Zuschlag zu ihrem Beitrag in Höhe des bisher vom BEV entrichteten Zuschussbetrags entrichten. Erstatten die beschäftigenden Unternehmen diese Zuschüsse zu GKV und GPflV an die KVB, bleiben diese steuerfrei (OFD Düsseldorf vom 15.07.1996 – S-2342-A-St-122; EStG-K NW § 3 EStG 6. 2001). Zusätzliche Leistungen des beschäftigenden Unternehmens zB für Kuren oder Rehabilitation sind nur im Rahmen beamtenrechtlicher Beihilferegelungen steuerfrei (§ 3 Nr 11 EStG; > Beihilfen Rz 13).

Bruchgeldentschädigung

Zu Entschädigungen an das Speisewagenpersonal > Bruchgeld.

Deutschland-Ticket

> Entfernungspauschale (insbesondere das Beispiel in dortiger Rz 74/1); > Job-Ticket Rz 3, 17; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 35; > Steuerbefreiungen Rz 90.

Dienstkleidung

> Berufskleidung.

Fahrpreisvergünstigung

Zur steuerlichen Behandlung der Vorteile aus ermäßigten Preisen für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG und deren Familienangehörige > Rz 3; ergänzend > Nahverkehrsbetriebe, > Öffentlicher Personennahverkehr. Nutzt der ArbN die Verkehrsmittel seines ArbG unentgeltlich für den Weg zur Arbeit, so ist der Vorteil nicht im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG steuerfrei; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 113 ff. Hinsichtlich einer steuerfreien Zuwendung zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln iZm § 3 Nr 15 EStG > Steuerbefreiungen Rz 90, zur darüberhinausgehenden oder alternativen Pauschalbesteuerung > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 161 ff.

Gleisbauarbeiter

Verheiratete > Gleisbauarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht täglich nach Hause zurückkehren und die Woche über in einem Gleisbauzug wohnen, haben eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort; dann entstehen WK für eine > Doppelte Haushaltsführung; vgl auch BFH 145, 313 = BStBl 1986 II, 369.

Jahresnetzkarte

Die Überlassung einer Jahresnetzkarte zur privaten Hauptnutzung ist stpfl > Arbeitslohn, der mit der Übergabe zufließt (BFH 217, 555 = BStBl 2007 II, 719). Wird die Netzkarte einem Ruhestandsbeamten gewährt, handelt es sich um > Versorgungsbezüge (EFG 2014, 1303). Ergänzend > Jahresnetzkarte.

Kassenverlustentschädigung

Solche Entschädigungen für Zugbegleiter und ähnliche mit Geldumsätzen befasste ArbN sind nicht nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei, weil das Schwergewicht der Tätigkeit auf dem Gebiet der Verkehrsabwicklung liegt (das ist kein "öffentlicher Dienst" iSd § 3 Nr 12 EStG) und es sich nicht um ArbN im Kassen- und Zähldienst handelt (> R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 LStR; uE zweifelhaft, soweit sie ermächtigt sind, von Bahnkunden Geld zu kassieren; > Fehlgeldentschädigung Rz 2).

Kindergeld

Für das Kindergeld ihrer Beamten und Versorgungsempfänger war die Deutsche Bahn AG Familienkasse (vgl § 72 Abs 2 EStG aF); vgl nunmehr > Kindergeld Rz 9/6.

Liegewagenbetreuer

Sie sind auf einem Fahrzeug tätige ArbN mit Auswärtstätigkeit (fr...

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