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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Deutsche Bahn / A. Allgemeine Hinweise

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Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die früher als Staatsbahn organisierte Bahn ist zum Jahr 1994 privatisiert worden. Dazu wurden die Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" des Bundes und "Deutsche Reichsbahn" der früheren DDR im Sondervermögen "Bundeseisenbahnvermögen" zusammengefasst (vgl Art 87 GG sowie das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993, BStBl 1993 I, 2378). Das beamtete Personal wird seither weiter vom "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet, besonders durch Zuweisung an die 1994 mit Sitz in Frankfurt/M gegründete Deutsche Bahn AG (DB AG). Die Rechtsstellung der Beamten bleibt gewahrt (vgl besonders § 12 Abs 2 bis 4 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn AG = Art 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993, BGBl 1993 I, 2386). Damit gelten für die am 31.12.1993 vorhandenen aktiven und die Beamten im Ruhestand die bisher bestehenden Regelungen fort (> Rz 2). Aufgrund der 2. Bahnstrukturreform wurden die verschiedenen Unternehmensbereiche der neuen Gesellschaft in weitere selbständige (Tochter-)Unternehmen umgewandelt.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Bundesbeamte, die noch bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn beschäftigt sind, behalten ihren früheren Status bei. Das Besoldungsrecht des Bundes bleibt anwendbar. Die ihnen zufließenden Bezüge sind Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse, weil die Kasse des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) eine > Öffentliche Kasse ist.

Bei einer Beschäftigung im Ausland gelten Besonderheiten: Die Kassenstaatsklausel (> Doppelbesteuerung Rz 191 ff) wird auf Bedienstete, die aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags ihre Dienste in einem privat strukturierten Unternehmen erbringen, nicht angewendet (BFH 185, 376 = BStBl 1999 II, 13; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 18 f; > Ausland...

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