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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Entfernungspauschale / 2. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

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Rz. 72

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Höhe der Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen des ArbN. Keine oder allenfalls sehr geringe Aufwendungen entstehen zB, wenn der ArbN zu Fuß geht oder ein (Elektro-)Fahrrad benutzt (BFH 240, 570 = BStBl 2013 II, 735). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der ArbN betriebliche Leistungen erhält, die nicht zu besteuerbarem > Arbeitslohn führen; sie werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Hier ist § 3c EStG (> Rz 72/1) nicht anwendbar, weil diese Leistung begrifflich keine der > Einnahmen iSv § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ist.

 

Beispiel 1:

Der U ist als Handwerker bei einem Installationsbetrieb beschäftigt. An den Tagen (und Nächten), an denen er Rufbereitschaft hat, um ggf einen Notdienst wahrzunehmen, fährt er mit dem Werkstattwagen nach der regulären Arbeitszeit zu seiner Wohnung und am folgenden Tag von dort wieder zur Firma zurück.

Die Benutzung des Werkstattwagens für diese Fahrten führt bei U nicht zu besteuerbarem Arbeitslohn, weil das Abstellen des Wagens bei der Wohnung betriebsfunktionalen Zielsetzungen (Notdienst) dient (BFH 192, 299 = BStBl 2000 II, 690). U kann gleichwohl die Entfernungspauschale für diesen Tag als WK ansetzen. Ergänzend > Rz 72/2.

Entsprechendes gilt übrigens auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch uniformierte Beamte der Landes- oder > Bundespolizei. Zwar entstehen dem Beamten keine Aufwendungen. Der Vorteil wird aber auf die Entfernungspauschale nicht angerechnet, weil er nicht vom ArbG gewährt wird und deshalb nicht zum > Arbeitslohn zählt (Fin Min SL vom 26.05.2004, DStZ 2004, 582; > Deutsche Bahn Rz 7 Polizeivollzugsbeamte). Zu Soldaten > Rz 75.

Davon gibt es aber Ausnahmen.

 

Rz. 72/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Entfernungspauschale wir...

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