2.2.1 Überblick
Das Genossenschaftsgesetz schreibt nun vor, dass die Generalversammlung in einer der folgenden Formen abgehalten werden muss (§ 43b Abs. 1 GenG):
- Präsenzversammlung (Abs. 1 Nr. 1),
- virtuelle Versammlung (Abs. 1 Nr. 2),
- hybride Versammlung (Abs. 1 Nr. 3),
- Versammlung im gestreckten Verfahren (Abs. 1 Nr. 4).
Für alle alternativen Formen der Generalversammlung zur Präsenzversammlung stellt das Gesetz klar, dass Mitglieder, die an einer solchen Versammlung (nach § 43b Abs. 1 Nummer 2 bis 4 GenG) schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, als erschienen gelten (§ 43b Abs. 7 GenG).
Absatz 1 zählt die 4 verschiedenen Formen auf, in denen eine General- bzw. Vertreterversammlung stattfinden kann. Die 4 Formen sind generell als gleichwertig anzusehen. Lediglich für den Fall, dass keine Entscheidung über die Form der Versammlung zustande kommt, sieht die Auffangregelung in Absatz 6 Satz 3 vor, dass eine Präsenzversammlung durchzuführen ist.
Die neue Mustersatzung sieht entsprechend der Neuregelung – und teilweise ergänzend – folgende Möglichkeiten für die Durchführung einer Mitgliederversammlung vor (§ 32 Abs. 2 MS):
- Als Regelfall die Präsenzversammlung, d. h. unter physischer Anwesenheit und Teilnahme der Mitglieder an einem physischen Versammlungsort (§ 32 Abs. 2a MS),
- die Präsenzversammlung mit der Möglichkeit, dass den Mitgliedern die Teilnehme an der Präsenzversammlung inklusive der Ausübung ihrer Rechte ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht wird (hybride Mitgliederversammlung, § 32a MS),
- die Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort entweder an einem bestimmten Tag (virtuelle Mitgliederversammlung, § 32b MS) oder gestreckt über einen bestimmten Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen umfasst (Mitgliederversammlun...