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Entgeltumwandlung (Bund/Länder)

Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
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1 Begriff – Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Beschäftigte auf künftige Entgeltansprüche zum Zweck der Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) verzichtet.

2 Rechtsgrundlage für den öffentlichen Dienst

Rechtsgrundlage ist generell das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieses stellt in § 17 Abs. 5 die Umwandlung von tariflichem Entgelt jedoch unter Tarifvorbehalt. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hatte am 12.10.2006 den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) abgeschlossen, der am 1.11.2006 in Kraft getreten war. Der neue Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25.5.2011 ist am 1.8.2011 in Kraft getreten. Der bereits seit 2006 für den Bereich der TdL geltende TV-EntgeltU-L ist aufgrund der neuen Tarifeinigung außer Kraft getreten; bis dahin abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleiben hiervon jedoch unberührt.

Darüber hinaus gelten der nahezu wortgleiche Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV -Ärzte vom 27.8.2009 (TV-EntgeltU-Ärzte) sowie der ebenfalls nahezu wortgleiche Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28.9.2011.

3 Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltumwandlung

Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 TV-EntgeltU-B/L. § 1a Abs. 1 BetrAVG die Entgeltumwandlung verlangen. Der Arbeitgeber hat keinen Ermessensspielraum, ob er die Entgeltumwandlung mit dem Beschäftigten durchführen will. Allerdings hat der Beschäftigte keinen Anspruch darauf, auch in voller Höhe die Steuer- und Sozialversicherungsbegünstigung zu erhalten. Insbesondere sind etwaige Pflichtbeiträge des Arbeitgebers ...

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