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Fahrradleasing

Marie-Luise Isaac
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der auf der Grundlage der Tarifeinigung zum TVöD vom 25.10.2020 vereinbarte "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing)" ist mit Wirkung zum 1.3.2021 in Kraft getreten. Er konnte frühestens zum 31.12.2022 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Rahmen einer (nicht zum Tarifvertragstext gehörenden) Niederschriftserklärung dazu verpflichtet, bis zum 31.10.2022 die praktische Umsetzung des Tarifvertrages zu bewerten und ggfs. Gespräche zur Neubewertung der Regelungen zu führen. Bis heute wurden solche Gespräche nicht geführt – der TV-Fahrradleasing hat auch während den TVöD-Tarifrunden 2023 und 2025 keine Rolle gespielt.

1 Grundsätzliches

Mit dem TV-Fahrradleasing wurde rechtlich die Möglichkeit eröffnet, zur Förderung des ökologischen Mobilitätsverhaltens der Beschäftigten unter Nutzung steuerlicher Gestaltungsspielräume unter Verzicht auf Entgeltbestandteile (Entgeltumwandlung) im kommunalen öffentlichen Dienst sogenannte Job-Bike-Modelle zu praktizieren. Die Entgeltumwandlung funktioniert praktisch so, dass Beschäftigte auf bestimmte Teile ihres laufenden Entgelts verzichten und im Gegenzug ein vom Arbeitgeber geleastes hochwertiges Fahrrad, Pedelec (E-Bike) oder Lastenfahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung erhalten. Die tarifvertragliche Regelung war notwendig, weil von tarifvertraglichen Rechten gem. § 4 Abs. 3 TVG zwischen tarifgebundenen Parteien grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Abweichende Abmachungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind. Für einen wirksamen Verzicht auf künftige tarifliche Entgeltansprüche (Barlohnverzicht) als Grundlage der Entgeltumwandlung bedurfte e...

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