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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV-Ärzte (Länder)

Datum: 26. März 2024

Bemerkung

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 26. März 2024

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)

Zwischen der

Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und dem

Marburger Bund,

- Bundesverband -,

vertreten durch die 1. Vorsitzende und den 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Die Ärzte müssen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

  1. Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-Ärzte weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden.
  2. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor und Krankenhaushygiene.
  3. Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäftigungspakt) vom 20. Oktober 2004 bleibt unberührt.
 

(1a) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung tätig sind.

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

  1. Ärzte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entge...

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