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Entgelt / 3.4.2.7 Mitbestimmung

Justus Steinbömer
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Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, nach denen sich beurteilt, ob bei der Einstellung neben der Eingruppierung auch die damit in Zusammenhang stehende Stufenzuordnung der Mitbestimmung unterliegt. Danach gilt Folgendes: Soweit die Stufenzuordnung nach den einschlägigen Tarifnormen trotz der Auslegungsspielräume, die durch die dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe eröffnet sind, als zwingende Regelung ausgestaltet ist, handelt es sich – wie bei der Eingruppierung[1] (siehe auch Stichwort Eingruppierung, Ziff. 11.2 Mitbestimmung bei der Eingruppierung) – um einen Akt der Rechtsanwendung, der zum Zwecke der Richtigkeitskontrolle der Mitbeurteilung des Personal- bzw. Betriebsrats unterliegt. Räumt eine Tarifvorschrift aber dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung Ermessen ("kann") ein, kann sie schon deswegen für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein; eine Mitbestimmung kommt hier allenfalls unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Arbeitgeber abstrakt-generelle Regelungen zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigungen erlässt.

[1] BVerwG, Beschluss v. 22.10.2007, 6 P 1.07; BAG, Beschluss v. 3.5.2006, 1 ABR 5/05.

3.4.2.7.1 Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung

Das BVerwG[1] hat die Zuordnung zu den Stufen in den Fällen des § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD nach den Regelungen des Personalvertretungsrechts der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg als mitbestimmungspflichtig angesehen. Die zwingenden Regelungen in § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2 bzw. (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung gebieten, gleichzeitig aber auch Auslegungsspielräume eröffnen, machen deutlich, dass die Stufenzuordnung nicht nur ein mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe ist. Vielmehr kommt ihr eine wesentliche, eige...

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