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Einmalzahlungen: Fälligkeit der Beiträge

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Zusammenfassung

 
Überblick

Einmalzahlungen werden – anders als laufend gezahltes Arbeitsentgelt - erst bei Auszahlung durch den Arbeitgeber beitragspflichtig. Dieser Beitrag enthält Ausführungen zur Beitragsfälligkeit der Einmalzahlungen nach tatsächlicher und voraussichtlicher Auszahlung. Auch die Auswirkungen der Nichtzahlung bei Eintritt einer Insolvenz des Arbeitgebers werden erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen sind für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV geregelt. In § 22 SGB IV wird bestimmt, dass die Beitragspflicht von Einmalzahlungen erst im Monat der Auszahlung entsteht.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld)

* Unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen und den Regelungen zur Märzklausel.
pflichtig pflichtig*
 
Praxis-Beispiele
  • Fälligkeit der Beiträge
  • Märzklausel

Sozialversicherung

1 Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] ist für die Entrichtung der Beiträge grundsätzlich dem Entgeltzahlungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird.[2] § 23a SGB IV stellt zwar dem Grunde nach lediglich eine Norm für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus Sonderzuwendungen dar[3], sie kann aber für die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge schon aus praktischen Erwägungen nicht unberücksichtigt bleiben. Ausgangspunkt für die Fälligkeit der Beiträge aus Sonderzuwendungen ist deshalb allgemein deren Auszahlung.

[1]

S. Einmalzahlung.

[2]

S. Einmalzahlungen: Zeitpunkt der Zuordnung.

[3]

S. Einmalzahlungen: Beitragsberechnung.

2 Zuflussprinzip/Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld

Der Anspruch für Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entsteht, sobald die Sonderzuwendung ausgezahlt ist.[1] Damit gilt für die Beiträge aus Einmalzahlungen das Zuflussprinzip.

Unter dem Gesichtspunkt der...

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