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Fälligkeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Im Arbeitsrecht – ebenso wie im übrigen Zivilrecht – ist eine Forderung (Erbringung der Arbeitsleistung/Lohnzahlung) fällig zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug kommt; dies ist die Erfüllbarkeit der Forderung. Arbeitsrechtlich besteht nach dem BGB eine Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers. Beiträge in der Sozialversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das Entgelt erzielt wird. Die lohnsteuerrechtliche Fälligkeit hängt eng mit dem Lohnsteuerabzug zusammen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 614 BGB legt den Grundsatz der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers fest; Tarifverträge weichen davon oftmals ab. Eine spezielle Fälligkeitsregelung sieht § 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) für die Zahlung des Mindestlohns vor. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Zeitpunkts der Lohnzahlung. § 59 HGB enthält eine Sonderregelung für Handlungsgehilfen; § 18 BBiG für die Fälligkeit der Ausbildungsvergütung. Urlaubsentgelt ist gem. § 11 Abs. 2 BUrlG vor Urlaubsantritt fällig.

Sozialversicherung: § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmt die Fälligkeit der Beiträge an die Einzugsstelle. Die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Beschäftigte ist in § 28e SGB IV i. V. m. der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) geregelt.

 
Praxis-Beispiele
  • Einmalzahlungen, Fälligkeit der Beiträge

Arbeitsrecht

1 Vergütung nach Zeitabschnitten

Die allgemeine Auslegungsregel des § 271 BGB wird für die Fälligkeit der Vergütung im Arbeitsrecht durch § 614 BGB im Sinne einer Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers modifiziert; angesichts der Vielzahl von abweichenden individual-, tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen[1] Regelungen ist die Bedeutung der Vorschrift gering. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten (z. B. Tagen, Wochen, Monaten) bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Der Arbeitgeber kommt aufgrund der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt auch bei einer erkennbar unwirksamen Kündigung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers entsteht erst bei Nichterfüllung eines fälligen Lohnanspruchs.[2]

[1] § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG.
[2] BAG, Urteil v. 9.5.1996, 2 AZR 387/95.

2 Fälligkeit nach dem Mindestlohngesetz

Für die Fälligkeit des Anspruchs auf den Mindestlohn nach dem MiLoG kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiLoG vorrangig auf die arbeitsvertraglich, u. U. tarifvertraglich vereinbarte Fälligkeit des allgemeinen Lohnzahlungsanspruchs an. Dabei ist unbeachtlich, ob die Vertragsparteien diesen als "Mindestlohn" ausdrücklich bezeichnet haben oder nicht. Fehlt es an einer dementsprechenden Regelung, ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bezugspunkt sind dabei die Bankarbeitstage in Frankfurt am Main.[1] Sofern arbeitsvertraglich ein noch späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart ist (selten), ist zumindest der Mindestlohnanteil am Gesamtlohn früher fällig – faktisch dürfte sich das MiLoG damit im Sinne einer vorgezogenen Auszahlung des Gesamtlohns auswirken.

Werden Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst, hat der Ausgleich spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach der monatlichen Erfassung zu erfolgen. Die auf dem Arbeitszeitkonto erfassten Stunden dürfen monatlich 50 % der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit nicht übersteigen.[2] Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Ausgleich bis zum Ende des auf die Beendigung folgenden Kalendermonats zu erfolgen.[3]

[1] § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG.
[2] § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG.
[3] § 2 Abs. 2 Satz 2 MiLoG.

3 Vorschüsse und Abschlagszahlungen

Vorschüsse und Abschlagszahlungen vor Fälligkeit erfordern grundsätzlich eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, die in der Regel anzunehmen ist bei Aufwandsentschädigungen und Spesen, aus Gründen der Fürsorgepflicht oder bei Notfällen. Die auf diese Weise vorweggenommene Entgelttilgung kann mit der nächsten Lohnabrechnung ohne weitere Aufrechnungserklärung verrechnet werden.[1]

[1] BAG, Urteil v. 11.2.1987, 4 AZR 144/86.

4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Fälligkeit der Vergütung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht etwa auf den Zeitpunkt der Beendigung vorgerückt, insbesondere nicht für Weihnachtsgratifikationen[1], Jahresabschlussvergütungen oder Treueprämien.[2] Ein Abfindungsanspruch ist erst mit dem tatsächlichen Ausscheiden, nicht schon mit Ausspruch der Kündigung fällig.[3] Tantiemen werden unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses erst mit Bilanzerstellung fällig.

[1] Gratifikation.
[2] BAG, Urteil v. 27.7.1972, 5 AZR 141/72.
[3] BAG, Urteil v. 29.11.1983, 1 AZR 523/82.

5 Fälligkeit und Ausschlussfristen

Die Fälligkeit ist oftmals Anknüpfungspunkt für den Lauf von Ausschlussfristen. Angesichts teilweise sehr kurzer Fr...

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