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E / 9 Einspruch, Frist [Rdn 955]

Angelika Poziemski, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Einspruch ist binnen 2 Wochen nach wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzulegen oder zu deren Niederschrift zu erklären.
2. Die Fristberechnung erfolgt über § 46 Abs. 1 entsprechend § 43 StPO.
3. Der Einspruch kann schon vor Zustellung des Bußgeldbescheids wirksam eingelegt werden, sofern er bereits erlassen war.
4. Bei unverschuldeter Fristversäumung ist dem Einspruchsberechtigten auf seinen an die Verwaltungsbehörde zu richtenden Antrag durch diese nach allgemeinen Regeln Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Anforderungen an Antragsbegründung und Glaubhaftmachung dürfen nicht überspannt werden.
5. Durch den Wiedereinsetzungsantrag wird die Vollstreckung des Bußgeldbescheids nicht gehemmt.
 

Rdn 956

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Einspruch, Allgemeines, Rdn 909.

 

Rdn 957

1. Der Einspruch ist nach § 67 Abs. 1 S. 1 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids einzulegen. Die Zustellung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 50 Abs. 1 S. 2, 51 i.V.m. den einschlägigen Verwaltungszustellungsgesetzen der Länder bzw. des Bundes (→ Bußgeldbescheid, Zustellung, Rdn 734; → Zustellungsfragen, Rdn 4284). Erfolgt keine oder keine wirksame Zustellung, wird die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt (KK/Ellbogen, § 67 Rn 77).

 

Rdn 958

2. Die Fristberechnung erfolgt über § 46 Abs. 1 entsprechend § 43 StPO; sie ist grds. Sache des Betroffenen. Der Tag der Zustellung des Bußgeldbescheids wird nicht mitgerechnet: Erfolgt die Zustellung z.B. an einem Dienstag, endet die Frist deshalb mit Ablauf des übernächsten Dienstag um 24.00 Uhr. Fällt das so berechnete Fristende auf einen allgemeinen Feiertag, Samstag ("Sonnabend") oder Sonntag, endet die Frist nach § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des...

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