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Betriebliche Übung / 6.5.1 Freiwilligkeitsvorbehalte

Stefanie Hock
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Freiwilligkeitsvorbehalte verhindern die Entstehung einer betrieblichen Übung. Sie können sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Zusammenhang mit der jeweiligen Erbringung einer Leistung abgegeben werden.[1]

Gegen Freiwilligkeitsvorbehalte bestehen auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform keine rechtlichen Bedenken.[2]

Unzulässig ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nach dem die Zahlung einer monatlichen Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und ins Belieben des Arbeitgebers gestellt wird, d. h. in welchem alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst werden.[3]

Dies würde bedeuten, dass die Zahlungen grundlos und ohne jegliche Erklärung eingestellt werden könnten. Es würde den Beschäftigten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig. Auf den Umfang der zu erbringenden Leistung kommt es in diesem Fall nicht an.[4]

Es reicht für einen Freiwilligkeitsvorbehalt auch nicht aus, wenn in einer Überschrift eines Paragrafen des Arbeitsvertrags von freiwilligen sozialen Leistungen gesprochen wird und nachfolgend Leistungen vorbehaltlos genannt werden. Eine solche Erklärung wäre missverständlich und daher nach §§ 133, 157 BGB im Zweifel nach dem Empfängerhorizont auszulegen.[5]

 
Praxis-Tipp

Es empfiehlt sich, einen Freiwilligkeitsvorbehalt nicht im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, sondern einzelne freiwillige Leistungen zu erbringen und mit einem eindeutig formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen. Der Zugang des Freiwilligkeitsvorbehalts gegenüber jedem einzelnen Beschäftigten ist vom Arbeitgeber nötigenfalls darzulegen und zu beweisen, daher sollte die Mitteilung schriftlich erfolgen (etwa ...

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