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B / 15 Bußgeldbescheid, Erlass [Rdn 642]

Ralph Gübner, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Erlassen ist der Bußgeldbescheid u.a., wenn er vollinhaltlich aktenmäßig zur Kenntnis von Personen außerhalb der Verwaltungsbehörde niedergelegt ist.
2. Voraussetzung für den Erlass des Bußgeldbescheids ist u.a., dass die Verwaltungsbehörde eine OWi für erwiesen ansieht.
3. I.d.R. ergeht der Bußgeldbescheid schriftlich.
4. Der Bußgeldbescheid kann auch im EDV-Verfahren hergestellt werden.
 

Rdn 643

 

Literaturhinweis:

S. die Hinw. bei → Bußgeldbescheid, Allgemeines, Rdn 631.

 

Rdn 644

1.a)aa) Der Bußgeldbescheid ist nur dann wirksam, wenn er erlassen worden ist (KK/Kurz, § 65 Rn 10). Erlassen ist der Bußgeldbescheid, wenn er vollinhaltlich aktenmäßig zur Kenntnis von Personen außerhalb der Verwaltungsbehörde niedergelegt ist und durch zuständige Behördenangehörige entweder unterschrieben worden oder erkennbar ist, dass die in den Akten befindliche Entscheidung auf dem Willen des zuständigen Bediensteten beruht (KK/Kurz, a.a.O., m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW 1970, 1937). Die behördeninterne Verfügung, in der lediglich der Abschluss der Ermittlungen nach § 61 festgestellt und sonst nur die Höhe der Geldbuße bestimmt wird, ist noch kein wirksamer Bußgeldbescheid (KK/Kurz, a.a.O.).

 

Rdn 645

bb) Ob für den Erlass des Bußgeldbescheids auch noch erforderlich ist, dass der Bußgeldbescheid in den Geschäftsgang gegeben worden ist (so Göhler/Seitz/Bauer, vor § 65 Rn 11; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2833) oder er den Bereich der Verwaltungsbehörde mit deren Willen zum Zweck der Bekanntgabe an den Betroffenen verlassen hat (BGHSt 25, 187 = NJW 1974, 66 = DAR 1973, 276 [für Wirksamkeit des Strafbefehls]; OLG Düsseldorf NJW 1986, 1505 = zfs 1986, 96), ist umstritten (verneint von KK/Kurz, § 65 Rn 10).

 

Die Frage hat allerdings Bedeutung für die Verjährungsunterbrechung ...

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