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Aushilfen / 2.2 Addition mehrerer Beschäftigungen

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an; die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen, die im selben Kalenderjahr ausgeübt wurden, sind zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Beschäftigungen geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt waren. Zu berücksichtigen sind die Zeiträume der Beschäftigung, die unter Angabe der Personengruppe 110 gemeldet wurden. Deshalb ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird und endet jeweils mit deren voraussichtlichem Ende. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Kalendermonate sind somit immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Wird durch die Zusammenrechnung der Zeitraum von 90 Kalendertagen bzw. 70 Arbeitstagen überschritten, ist die zu beurteilende Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

 
Wichtig

Die Frage nach Vorbeschäftigungszeiten ist der – neuen – Aushilfe möglichst schriftlich zu stellen (Beweiswert). Unterstützung erhalten Arbeitgeber durch die Minijob-Zentrale. Die Minijob-Zentrale teilt dem Arbeitgeber nach dem Eingang der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten per Datensatz mit, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjah...

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