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Aktuelle Änderungen im Tarifrecht des öffentlichen Diens ... / 2.1.1 Änderung des § 14 Abs. 3 TVöD – Berechnung der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

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Mit Wirkung vom 1.3.2018 wird § 14 Abs. 3 dahingehend geändert, dass sich die persönliche Zulage unabhängig von der Entgeltgruppe nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte, bemisst.

Mit der Änderung des § 14 Abs. 3 TVöD wird die schon seit längerer Zeit in Kritik stehende – in Abhängigkeit von der Entgeltgruppe – unterschiedliche Berechnung der Zulage wegen der vorübergehenden Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit vereinheitlicht.

Mit Wirkung vom 1.3.2018 berechnet sich die Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit immer nach dem Differenzbetrag, welcher sich ergibt, wenn der Beschäftigte tatsächlich höhergruppiert worden wäre.

Bis zum 28.2.2018 ist bezüglich der Berechnung der Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit noch danach zu unterscheiden, in welcher Entgeltgruppe der Beschäftigte, welchem eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen ist, eingruppiert ist.

Beschäftigte, welche in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind und eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen bekommen, erhalten bis zum 28.2.2018 noch eine Zulage auf Basis von 4,5 % ihres individuellen Tabellenentgeltes (wobei individuelle Endstufen dem Tabellenentgelt gleichgestellt sind).

Mit Wirkung vom 1.3.2018 wird die Berechnung der Zulage so vorgenommen, wie sie bisher für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a und höher erfolgte. Folglich ist die Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab 1.3.2018 einheitlich so zu berechnen, als wären die Beschäftigten gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD höher...

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