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Aktuelle Änderungen des TVöD sowie der Entgeltordnung (Tarifpflege)

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Einführung

Die Tarifvertragsparteien haben Regelungen zur "Tarifpflege" im Bereich des TVöD mit Wirkung zum 1.1.2020 und im Bereich der Entgeltordnung rückwirkend zum 1.10.2019 vereinbart.

Nachfolgend eine Übersicht über die einzelnen Regelungen.

I. Änderungen des TVöD (Inkrafttreten 1.1.2020)

1. Änderung der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit

Wird einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird er hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4a.1 TVöD-V, § 17 Abs. 4a.1 und 4a.2 TVöD-B sowie § 17 Abs. 4a.1 TVöD-K).

Arbeitsfreie Tage an Wochenenden sowie gesetzliche Feiertage, die zwischen der vorübergehenden und der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit liegen, sind unschädlich.

Die dem Beschäftigten auf Dauer übertragene Tätigkeit muss zu einer Eingruppierung in die gleiche Entgeltgruppe führen, die bei dauerhafter Übertragung der nur vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit erreicht worden wäre. Es muss sich dabei aber nicht zwingend um dieselbe Tätigkeit handeln.

2. Herabgruppierung

Herabgruppierungen erfolgen stufengleich bislang ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit. Nunmehr ist entsprechend der Regelung im Bund die bisherige Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe anzurechnen.

3. Anpassung bei der Jahressonderzahlung

In § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD wird anstatt auf die "Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG" auf die "Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz" verwiesen. Damit wird nicht nur formal der geänderten Paragrafenfolge des Mutterschutzgesetzes Rechnung getragen, sondern auch das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Mu...

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