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AGS 12/2019, Reduzierte Termingebühr bei Antrag auf Erla ... / 2 Aus den Gründen

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Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO statthaft und i.Ü. form- und fristgerecht eingelegt worden. Über die Beschwerde entscheidet nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter des Senats.

Das Rechtsmittel ist i.H.v. 2.176,75 EUR begründet, i.H.v. 1.080,32 EUR hat es keinen Erfolg.

1. In der Tat ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 2) in beiden Instanzen für die Gebührenberechnung ein Streitwert von lediglich 16.788,95 EUR zugrundezulegen.

a) Gem. § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit tatsächlich bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, juris Rn 15 u. NJW 2007, 2050 [= AGS 2007, 289]; BVerfG, Beschl. v. 22.3.2000 – 1 BvR 2437/95, NJW 2000, 3126; OLG Hamm, Beschl. v. 13.5.2011 – I-25 W 95/11, NJW-RR 2011, 1566 [= AGS 2012, 7]; OLG Koblenz JurBüro 2009, 249; Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 2 RVG Rn 4). Es kommt also darauf an, worauf sich die anwaltliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) in der jeweiligen Instanz bezog, und welchen Wert dieser Gegenstand hatte.

b) Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) war schon in erster Instanz ausschließlich die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete negative Feststellungsklage, die einen Wert von 16.788,95 EUR hatte.

Die Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) haben nur sie vertreten. Nach der Klageerweiterung richtete sich der Schadensersatz Anspruch des Klägers (Klageantrag 1) weiterhin ausschließlich gegen die Beklagten zu 1) und die...

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