Leitsatz (amtlich)
Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, ist die vorprozessual angefallene Prozessgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. f 4 RVG-VV anzurechnen. Der Gegenstand beider Aufträge ist auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 3200, 2300; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a; ZPO § 104; BGB § 398
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 11 O 30/09) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.042,04 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen einer nach ihrem Vortrag fehlerhaften Anlageberatung gegenüber dem Zedenten in Anspruch. Gegenstand der Klage war u.a. ein Anspruch auf Zahlung von 5.863,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit.
Nach der Klagebegründung handelte es sich hierbei um eine 2,3 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer, welche der Zedent wegen einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters für ihn hat aufwenden müssen.
Der Klägervertreter hatte mit Schreiben vom 4.12.2008 im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, eine Zahlungsfrist gesetzt und Gesprächsbereitschaft signalisiert.
Durch ein am 28.10.2009 verkündetes Urteil des LG wurde die Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin 5.963,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2009 zu zahlen. In den Entsche...