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Ärztliche Untersuchung / 3.2 Einwilligung

Sandra Kunert
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Für die Einwilligungserklärung gelten die datenschutzrechtlichen Grundsätze von § 26 Abs. 2 BDSG sowie der DSGVO.

Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO muss die betroffene Person in informierter Weise und unmissverständlich den Willen zu einer Einwilligung bekunden. Es ist daher ratsam, dass der Arbeitgeber den Bewerber vor der Einwilligungserklärung mindestens über

  • den Zweck der Datenverarbeitung und
  • die Art der zu erhebenden personenbezogenen Daten

aufklärt.

Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 BDSG hat der Arbeitgeber den Bewerber auf den Zweck der Datenverarbeitung und die Widerruflichkeit der Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO in Textform (§ 126b BGB) hinzuweisen.

§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG sieht für eine Einwilligung zur Verarbeitung von Daten die Schriftform oder die elektronische Form vor, soweit nicht "wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist".

 
Praxis-Tipp

Sowohl das BDSG als auch die DSGVO sehen die Möglichkeit einer konkludenten Einwilligung, etwa durch die Teilnahme des Bewerbers an der Einstellungsuntersuchung, vor. Zur Vermeidung von Auslegungsproblematiken im Streitfall wird jedoch dringend die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung des Bewerbers in Schriftform empfohlen.

Eine Einwilligungserklärung könnte wie folgt lauten:

Einwilligung des Bewerbers in eine Einstellungsuntersuchung

Im Rahmen meiner Bewerbung auf die Position „…“ ist eine ärztliche Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) vorgesehen. Diese dient ausschließlich der Feststellung, ob ich aufgrund meines Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Einstellung geeignet bin, die Anforderungen an die o. g. Position zu erfüllen und erfolgt nur in entsprechendem Umfang.

Hiermit erkläre ich, dass ich mit der Durchführung einer Einstellungsuntersuchung einverstanden bin.

Ich entbinde den untersuchenden Arzt/die unter...

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