Rz. 48
Hat sich das versicherte Risiko in einem Schadensfall verwirklicht und stehen dem Versicherer keine Einwendungen zu, hat er die vertraglich geschuldeten Pflichten zu erfüllen, kann dabei aber auch die ihm zu deren Erfüllung eingeräumten Rechte ausüben.
1. Pflichten des Versicherers – Prüfung und Freistellung oder Rechtschutz?
a) Leistungen
Rz. 49
Nach § 100 VVG bzw. A 1 Ziff. 4.1 Abs. 1 AVB/Ziff. 5.1 Abs. 1 AHB hat der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber im Rahmen eines einheitlichen Deckungsanspruches folgende Leistungen zu erbringen – und zwar
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nach Prüfung der Haftpflichtfrage, entweder |
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Freistellung oder |
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Rechtsschutz. |
Erst nach Prüfung der Haftpflichtfrage steht fest, ob die gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche berechtigt oder unberechtigt sind.
Nach B 3 Ziff. 3.1 AVB/Ziff. 25.1 AHB ist jeder Versicherungsfall anzuzeigen und zwar auch, wenn der Geschädigte noch keine Schadensersatzforderungen geltend macht. Diese Regelung ist zunächst sanktionslos (vgl. § 1 Rdn 175, 190, 204). Spätestens wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen wird, sollte er den Schaden melden. Die eigene Schadensbearbeitung oder Korrespondenz mit dem Geschädigten ist nicht zu empfehlen. Sie ist vielmehr dem Versicherer überlassen, der hierfür fachkundige Mitarbeiter vorhält. Daher benötigt der VN außergerichtlich auch keinen eigenen Rechtsanwalt (vgl. auch Rdn 64).
Rz. 50
Je nach Ergebnis der Prüfungen ist von unberechtigten oder berechtigten Schadensersatzansprüchen auszugehen. Besteht die Haftpflichtforderung nicht, hat der Versicherer seinem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtschutz) zu gewähren. Von berechtigten Ansprüchen des Dritten hat der Versicherer seinen Versicherungsnehmer durch Zahlung zu befreien (Freistellung). Bei noch nicht bezifferbaren Zukunftsschäden ko...