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§ 9 Allgemeine Haftpflichtversicherung / b) Prozessführungsrecht/-vollmacht

Kerstin Hartwig
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Rz. 62

Zur Leistungspflicht im Rahmen des Rechtsschutzanspruchs gehört auch die Prozessführung auf Kosten des Versicherers. Er hat nach A 1 Ziff. 4.2. Abs. 2 AVB/Ziff. 5.2 Abs. 2 AHB eine Prozessvollmacht. Sie besteht für Mitversicherte (vgl. Rdn 16 ff.) erneut nicht ohne Weiteres.[54] Allerdings dürfte es meist in deren wirtschaftlichem Interesse liegen, die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen.

Der Versicherungsnehmer bleibt Partei des Haftpflichtprozesses, den der Versicherer jedoch steuert, indem er gem. B 3 Ziff. 3.2.2 c AVB/Ziff. 25.5 S. 2 AHB den Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer auswählt und beauftragt.[55] Auch im Prozess hat der Versicherer ein umfassendes Entscheidungsrecht (vgl. Rdn 60), allerdings die Interessen seines Versicherungsnehmers so zu wahren wie ein diesen vertretender Rechtsanwalt.[56] Problematisch kann das für den Rechtsanwalt sein, der formal gesehen den Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess vertritt, aber über den Versicherer mandatiert wurde. Er muss seinen Mandanten hinsichtlich des Haftpflichtschadens beraten und auch zum Versicherungsschutz belehren oder aber darüber aufklären, dass er versicherungsrechtlich keine Beratungen leisten kann, um sich in keinen Interessenkonflikt zu begeben.

 

Rz. 63

Bisweilen verzichten Betriebshaftpflichtversicherer bei einem im Zusammenhang mit dem Schadensfall gegen den Versicherungsnehmer eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren aus Kostengründen darauf, für den Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt zu bestellen. Sie weisen ihn an, den Versicherer informiert zu halten oder machen Vorgaben, die der Versicherungsnehmer selbst bei Gericht vortragen soll. Der Versicherungsnehmer hat aber auch im selbstständigen Beweisverfahren Anspruch auf Rechtsschutz gem. § 100 VVG bzw. A 1 Ziff. 4.1 ...

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