Rz. 16
Die §§ 43 ff. VVG zur Versicherung für fremde Rechnung (vgl. § 1 Rdn 322 ff.) gelten auch in der Haftpflichtversicherung. A 1 Ziff. 2 AVB erstreckt den Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche, die sich gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer richten. Die Mitversicherung unterscheidet sich naturgemäß in der Privathaftpflichtversicherung von der in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 143 bzw. Rdn 166). Die Mitversicherten sind begünstigte Dritte i.S.d. §§ 328 ff. BGB.
Rz. 17
Die für den Versicherungsnehmer maßgeblichen Regelungen gelten gem. A 1 Ziff. 2.2 S. 1 AVB/Ziff. 27.1 S. 1 AHB mit Ausnahme der Vorsorgeversicherung (A 1 Ziff. 2.2 S. 2 AVB/Ziff. 27.1 S. 2 AHB – vgl. Rdn 40 ff.) auch für die Mitversicherten. Nach A 1 Ziff. 2.4 S. 1 AVB/Ziff. 27.2 S. 1 AHB verbleibt die Verfügungsbefugnis über die Deckungsansprüche aber beim Versicherungsnehmer.
Rz. 18
A 1 Ziff. 2.3 AVB stellt klar, dass der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und den Mitversicherten gleichermaßen entfällt, wenn die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Deckungsausschlüsse nur in einer der beiden Personen begründet sind. Bei Altverträgen gab es eine solche Regelung nicht – es kam darauf an, ob die Tatbestände personenbezogen waren oder nicht. Die AVB bedingen allerdings in einigen (personenbezogenen) Klauseln ausdrücklich A 1 Ziff. 2.3 AVB wieder ab (z.B. in A 1 Ziff. 6.16.5 (c) oder 7.1 S. 2 AVB).
Rz. 19
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Mitversicherte sind gem. A 1 Ziff. 2.4 S. 2 AVB/Ziff. 27.2 S. 2 AHB für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Bei Obliegenheiten (vgl. § 1 Rdn 170 ff.) ist streitig, ob der Versicherer eine nur vom Versicherungsnehmer verletzte Pflichtverletzung auch gegenüber dem Versicherten einwe...