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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / L. Obliegenheiten

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 170

Obliegenheiten sind Verhaltensnormen, aus denen sich ergibt, was der Versicherungsnehmer zu tun oder zu unterlassen hat. Das VVG kennt aber auch Obliegenheiten, die der Versicherer zu erfüllen hat, z.B. die Pflicht, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen im Versicherungsvertrag vom Versicherungsantrag aufmerksam zu machen (§ 5 Abs. 2 VVG). Problematisch und Gegenstand einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen sind jedoch die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, insbesondere in der Abgrenzung zu Risikoausschlüssen.

 

Rz. 171

 

Definition

Obliegenheiten sind bloße Verhaltensnormen, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Der Versicherer kann nicht auf Erfüllung von Obliegenheiten klagen, es besteht nur die Sanktion der Leistungsfreiheit.[185]

 

Rz. 172

 

Hinweis

Die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Obliegenheiten führt bei Vorsatz zur vollständigen und bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich diese Obliegenheitsverletzung kausal auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt hat. Bei schuldloser oder fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt die Eintrittspflicht des Versicherers bestehen, bei Arglist entfällt das Kausalitätserfordernis.

[185] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 68 ff.

I. Gesetzliche Obliegenheiten

 

Rz. 173

Gesetzliche Obliegenheiten sind nur dann relevant, wenn das Gesetz auch Sanktionen bei Obliegenheitsverletzungen vorsieht. Werden gesetzliche Obliegenheiten Gegenstand der AVB so handelt es sich um vertragliche Obliegenheiten mit den entsprechenden Sanktionen für die Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten.

1. Hinweispflicht (§ 5 Abs. 2 VVG)

 

Rz. 174

Wenn der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag des Versicherungsnehmers abweicht, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer ...

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