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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 4. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit (§ 28 Abs. 4 VVG)

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 204

Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles umfassende Auskunfts- und Aufklärungspflichten, die es dem Versicherer ermöglichen sollen, seine Eintrittspflicht dem Grund und der Höhe nach festzustellen. Auch hier führen Vorsatz zur völligen und grobe Fahrlässigkeit zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich die Obliegenheitsverletzung kausal auf die Schadenfeststellung auswirkt.

Das Gesetz sieht hier jedoch noch eine weitere Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer vor, die nach altem Recht von der Rechtsprechung entwickelt worden war: Der Versicherer wird nur dann leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer "durch gesonderte Mitteilung in Textform" auf die Leistungsfreiheit bei Verletzung dieser Obliegenheit hingewiesen hat. Bei fehlerhafter Belehrung kann der Versicherer sich nur noch auf Arglist berufen.[232]

Wenn der Hinweis auf § 28 Abs. 4 S. 2 VVG nicht erfolgt ist, kann der Versicherer eine Leistungskürzung wegen verspäteter Vorlage einer Stehlgutliste nicht vornehmen.[233]

[232] LG Nürnberg-Fürth – 8 S 6002/10, VersR 2011, 1177.
[233] OLG Karlsruhe – 12 U 89/11, VersR 2011, 1560 = r+s 2011, 517.

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