Rz. 158
Auch das Geschäftsleben birgt Risiken, die durch Haftpflichtversicherungen absicherbar sind und zwar je nach Art der Tätigkeit entweder in der Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung. Nachfolgend wird aufgrund der zahlreichen am Markt erhältlichen Produkte nur auf die AVB-BHV abgestellt – zu den einzelnen betrieblichen und beruflichen Risiken kann es in den jeweiligen Verträgen gleichlautende oder davon abweichende Versicherungsbedingungen (z.B. AHB mit BBR etc.) geben.
I. Versichertes Risiko
1. Abgrenzung der Betriebs- und Berufs- von der Privathaftpflichtversicherung
Rz. 159
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen unterscheiden sich von der Privathaftpflichtversicherung dadurch, dass sie nicht die Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson (vgl. Rdn 141), sondern unternehmerische Risiken abdecken.
Rz. 160
Bei der Berufshaftpflichtversicherung gibt es weniger Abgrenzungsprobleme, weil darin Fehler der eigentlichen Berufsausübung (z.B. des Anwaltes) versichert sind (vgl. Rdn 163).
Rz. 161
Schwieriger ist es bei der Betriebshaftpflichtversicherung, deren Gegenstand auch von der Art der betrieblichen Tätigkeit unabhängige Handlungen sein können. Maßgeblich ist hier das Kriterium Betriebsbezogenheit. Unter die Betriebshaftpflichtversicherung fällt eine Tätigkeit, die im inneren ursächlichen Zusammenhang (vgl. auch Rdn 148 f.) mit dem Betrieb steht. Das schadenstiftende Handeln muss dazu bestimmt sein, den Interessen des Betriebes zu dienen. Auf die Entgeltlichkeit kommt es dabei nicht an, denn auch Gefälligkeiten können im betrieblichen Interesse sein – etwa aus Akquisegesichtspunkten Geschäftspartnern gegenüber oder gegenüber Mitarbeitern, um das Betriebsklima zu fördern.
Beispiel 1
Ein Installateur nimmt aus Gründen der Kundenbindung eine Kleinreparatur an einem Spülkasten im Bad vor, die er nicht berechnet. Beim Verlassen des Hauses beschäd...