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§ 8 Kosten und Gebühren / II. Die Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 449

Nr. 3401

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3401 Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:  
  Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr

Für die Tätigkeit als Unterbevollmächtigter bzw. Terminsvertreter entsteht als sog. Betriebsgebühr die Verfahrensgebühr Nr. 3401 VV RVG. Dieser vertritt die Partei anstelle ihres Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wird dadurch aber nicht zu ihrem Verfahrensbevollmächtigten. Der Höhe nach entsteht die Gebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Gebühr. Steht dem Verfahrensbevollmächtigten z.B. eine 1,3 Gebühr zu, entsteht für den Unterbevollmächtigten damit eine 0,65 Verfahrensgebühr.

 

Rz. 450

Es ist nicht erforderlich, dass der RA als Verfahrensbevollmächtigter dem Unterbevollmächtigten den Auftrag erteilt. Auch der Auftraggeber selbst kann diesen Auftrag erteilen.

 

Rz. 451

Da insbesondere bei größeren Entfernungen zwischen dem Wohn- und Gerichtsort im Regelfall davon auszugehen ist, dass der RA berechtigt ist, den Terminsvertreter im Namen seines Auftraggebers zu beauftragen, wird von einem konkludenten Einverständnis des Auftraggebers auszugehen sein. Sind die voraussichtlichen Reisekosten des RA zum Gerichtstermin aber geringer, ist der RA nicht berechtigt, einen Unterbevollmächtigten im Namen seines Auftraggebers zu beauftragen. Um hier späterem Streit vorzubauen, sollte der RA eine klare Regelung mit seinem Auftraggeber treffen, insbesondere im Hinblick auf die ggf. fehlende Kostenerstattung (s. Rdn 459 ff.).

 

Rz. 452

Wird ein Terminsvertreter beauftragt, erfolgt das im Regelfall im Namen des Auftraggebers, nicht im eigenen Namen des V...

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