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§ 8 Kosten und Gebühren / VI. Erstattungsfähigkeit der Kosten für Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigen

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 459

Ob Kosten zu erstatten sind, regelt § 91 ZPO. Danach sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Reisekosten eines RA, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Als notwendig gelten auch bei Beauftragung eines auswärtigen RA bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten grds. diejenigen fiktiven Reisekosten, die angefallen wären, wenn der Auftraggeber einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen RA beauftragt hätte.[49]

 

Rz. 460

Bei der Berechnung der sog. "fiktiven" Reisekosten muss nicht von der kostengünstigsten Anreise des RA zum Gerichtsort ausgegangen werden. So kann es durchaus gerechtfertigt sein, bei weiten Entfernungen anstelle mit dem eigenen Pkw auch mit dem Flugzeug oder der Bahn (1. Klasse) anzureisen. Auch ist nicht der billigste Flug oder Zugverbindung zugrunde zu legen. Der RA ist berechtigt, flexible Tarife in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 461

Die Kosten des Unterbevollmächtigten gelten im Regelfall bis zur Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten als erstattungsfähig.[50] Verglichen werden muss die Höhe der fiktiven Reisekosten mit der Summe der zusätzlichen Verfahrensgebühr und den Auslagen des Unterbevollmächtigten. Die Terminsgebühr ist insoweit "kostenneutral", weil sie andernfalls beim Hauptbevollmächtigten entstanden wäre. Eine ggf. doppelt entstehende Einigungsgebühr ist dabei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da ihre doppelte Entstehung im Regelfall ex ante nicht voraussehbar und daher auch erstattungsfähig ist.[51]

 

Beispiel 1:

Für die Anrei...

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