Rz. 54
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz durch das SGB IX. Die Regelungen in §§ 168–175 SGB IX haben zum 1.7.2001 die vormals geltenden §§ 15–22 SchwbG abgelöst und entsprechen diesen weitestgehend. Weitere Ergänzungen dieser Normen sind durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vorgenommen worden und beanspruchen seit dem 1.5.2004 Geltung. Der besondere Bestandsschutz erfasst die Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen (§ 168 SGB IX) und ihnen Gleichgestellter (§ 151 SGB IX) und bezweckt den Schutz vor Kündigungen aus Gründen der Schwerbehinderung. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur mit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts möglich.
I. Geltungsbereich und gesetzliche Ausnahmen
Rz. 55
Der Kündigungsschutz der §§ 168 ff. SGB IX besteht in allen Betrieben, unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Er besteht auch dann, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer über die in § 154 SGB IX vorgeschriebene Pflichtzahl hinaus beschäftigt wird. Vom besonderen Kündigungsschutz erfasst sind grundsätzlich alle Kündigungen, also ordentliche und außerordentliche, Änderungs- und Massenkündigungen, Kündigungen in der Insolvenz etc.
Rz. 56
Erforderlich ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Über § 210 Abs. 2 S. 2 SGB IX sind auch schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, in den Schutzbereich einbezogen. Für arbeitnehmerähnliche Personen gilt dies nur dann, wenn sie aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, nicht dagegen, sofern sie aufgrund eines selbstständigen Dienstvertrages tätig werden. Auszubildende sind ebenfalls vom ...