Rz. 45
Am 1.7.2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft getreten. Das Ziel dieses Gesetzes ist, wie in § 1 PflegeZG normiert, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne dass berufliche Nachteile eintreten. Damit soll eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege geschaffen werden. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit.
Am 1.1.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarung von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz) in Kraft getreten. Gem. § 1 FPfZG ist es das Ziel dieses Gesetzes, die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Da die Pflege oftmals länger als sechs Monate dauert, soll Angehörigen über den maximalen Zeitraum des PflegeZG hinaus die Möglichkeit gegeben werden, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren nahe Angehörige häuslich zu pflegen. In diesem Zeitraum ist es möglich, bei reduzierter Stundenzahl im Beruf weiterzuarbeiten, aber gleichzeitig die finanzielle Lebensgrundlage durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts zu erhalten.
I. Geltungsbereich und Dauer
Rz. 46
Das PflegeZG gilt gem. § 1 nicht nur für Arbeitnehmer, sondern generell für Beschäftigte. Der Begriff des Beschäftigten ist in § 7 Abs. 1 PflegeZG definiert. Danach sind Beschäftige im Sinne des PflegeZG Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, wozu ausdrücklich auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gehören. Der Sonderkündigungsschutz besteht von der Ankündigung der Inanspruchnahm...