Rz. 29
Ergänzt wird das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot durch den Kündigungsschutz während der Elternzeit gem. § 18 BEEG. Der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG ist vom Gesetzgeber in enger Anlehnung an § 17 MuSchG ausgestaltet worden.
I. Geltungsbereich und Dauer
Rz. 30
In sachlicher Hinsicht knüpft der Sonderkündigungsschutz ebenso wie das MuSchG an das Arbeitsverhältnis an und erfasst sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen, Massenkündigungen i.S.v. §§ 17 ff. KSchG sowie Kündigungen im Insolvenzverfahren und Änderungskündigungen. Liegen mehrere Arbeitsverhältnisse vor, kann sich die elternzeitberechtigte Person entscheiden, ob sie die Elternzeit nur in einem oder in allen Arbeitsverhältnissen in Anspruch nehmen will. Selbstständige, freie Mitarbeiter und GmbH-Geschäftsführer unterfallen dagegen nicht dem Sonderkündigungsschutz, da sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen und dementsprechend keine Elternzeit verlangen können. Ist die Kündigungsfrist in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bereits abgelaufen und beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach erstinstanzlichem Unterliegen lediglich zur Abwehr der Zwangsvollstreckung weiter, würde ein vom Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt gestellter Eltern(teil)zeitantrag ins Leere gehen. Bei der erzwungenen Prozessbeschäftigung fehlt es an einem Arbeitsverhältnis.
Rz. 31
In persönlicher Hinsicht erstreckt sich der Sonderkündigungsschutz auf alle Personen, die berechtigt sind, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, vgl. §§ 15, 20 BEEG. Gem. § 15 Abs. 1a BEEG können dies unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern sein, allerdings dann nicht, sofern bereits einer der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht. Auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde, kann das Kündigungsverbot des § 18 BEE...