A. Allgemeines
Rz. 1
Weit mehr als 50 % der Alkoholfahrer bestehen die MPU-Begutachtung nicht. Immer wieder wird deshalb der Anwalt mit der Frage konfrontiert, ob man denn nicht problemlos im Ausland eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis erwerben könne, zumal gewissenlose Geschäftemacher dies als völlig unproblematisch darstellen.
Rz. 2
Mit Blick auf die vielen, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilnehmenden Ausländer, aber auch im Hinblick auf die vielen Deutschen, die während eines Auslandaufenthaltes eine Fahrerlaubnis erwerben, stellt sich darüber hinaus aber auch die grundsätzliche Frage nach der Gültigkeit einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis.
B. Gültigkeit einer außereuropäischen Fahrerlaubnis in Deutschland
I. Gesetzliche Grundlagen
Rz. 3
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 18.8.1998 (BGBl I S. 2214) mit vier Änderungen (4. Änderungsverordnung, BR-Drucks 302/08 vom 30.4.2008) regelt in ihrem § 28 die Gültigkeit einer in einem Mitgliedsstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR, Island, Lichtenstein, Norwegen) erworbenen Fahrerlaubnis und, nachdem sie durch die 4. Änderungsverordnung die internationale Kraftfahrzeugverordnung (IntKfzVO) vom 8.8.1998 (BGBl I, S. 2214) ersetzt hat, auch die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten.
II. Beim Fahrerlaubniserwerb im Ausland einzuhaltende Bedingungen
Rz. 4
Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen müssen grundsätzlich bei allen im Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen eingehalten werden, wobei bei einem Fahrerlaubniserwerb im europäischen Ausland jedoch Sonderbedingungen gelten (siehe unten Rdn 14 ff.).
1. Im Ausland voll gültige Fahrerlaubnis
Rz. 5
In Deutschland anerkannt wird nur eine im Ausland voll gültige Fahrerlaubnis, also nicht eine nur vorläufig ausgestellte oder ein Lernführerschein. Unwirksam ist und bleibt eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangte Fahrerlaubnis auch dann, wenn sie danach umgeschrieben wurde (BVerwG DAR 2018, 704); entsprechendes g...