Rz. 14
Rechtsgrundlage ist die 2. EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 (ABl I 237/1 v. 24.8.1991), in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung und die 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.2006. Beide Richtlinien schreiben als grundlegendes Prinzip die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen vor. In der dritten Führerscheinrichtlinie, namentlich in der dortigen Regelung des Art. 11 Abs. 4 S. 2 sahen viele die Chance, das Problem des Führerscheintourismus eindämmen zu können (BayVGH zfs 2010, 116; OVG NRW zfs 2010, 236; VGH Bad.-Württ. DAR 2010, 153). Diesen Versuchen ist der EuGH (DAR 2012, 319) jedoch entgegengetreten, indem er klargestellt hat, dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 S. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie nur als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen sei und deshalb die bisherigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Nichtanerkennung einer von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ebenso wenig wie seine bisherige Rechtsprechung fortgelte (EuGH NZV 2012, 453).
Danach besteht auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie die grundsätzliche Pflicht, Führerscheine der EU ohne jede weitere Formalität gegenseitig anzuerkennen, wobei nur der Ausstellerstaat überprüfen darf, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist (EuGH zfs 2004, 287; zfs 2008, 473) und der Aufnahmestaat selbst Eignungszweifel nur auf zeitlich nach der Erteilung der Fahrerlaubnis liegende Tatsachen stützen kann (EuGH DAR 2006, 375; 2011, 74). Nationale Regelungen, die sich mit der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen befassen, wie z.B. § 28 FeV, insbesondere dessen Absatz 4, sind deshalb im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes auszulegen (EuGH zfs 2012, 351).
Rz. 15
Von diesem grundsätzlichen Anerkennungsgebot...