Entscheidungsstichwort (Thema)
EU-Fahrerlaubnis bei vorangegangener erstmaliger Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis
Leitsatz (amtlich)
Die erstmalige Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis steht der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer anschließend erlangten EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen.
Normenkette
StVG § 21; FeV § 28; EGRL 126/2006 Unterabschn. 2 Art. 11 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 17.10.2017; Aktenzeichen 60 Ns 31/17)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 17.10.2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.12.2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt, den polnischen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit Urteil vom 17.10.2017 hat die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, noch eine deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils befuhr der Angeklagte am 12.10.2015 gegen 13.10 Uhr mit dem Pkw ..., den öffentlichen Verkehrsraum und dabei u.a. den Parkplatz des ...-Marktes in H., obwohl er wusste, dass er über keine gültige Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zum Fü...