Matthias Pruns
, Dr. K. Jan Schiffer
Rz. 30
Nach § 80 Abs. 2 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts neben dem Stiftungsgeschäft (siehe hierzu Rdn 31 ff.) die Anerkennung durch die zuständige Behörde in dem Bundesland erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftung ist nach § 82 BGB anzuerkennen ("Recht auf Stiftung"), wenn
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das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und |
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die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, |
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es sei denn die Stiftung gefährdet das Gemeinwohl. |
Rz. 31
Bei dem Stiftungsgeschäft ist zwischen dem unter Lebenden und dem Stiftungsgeschäft von Todes wegen zu unterscheiden, worauf sogleich näher eingegangen wird. In den meisten Fällen wird eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet, was in der Regel auch der empfehlenswerte Weg ist (Rdn 54).
Rz. 32
Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können Stifter sein. So können auch rechtsfähige Stiftungen wiederum rechtsfähige Stiftungen, dh "Unterstiftungen" errichten, soweit sie dadurch nicht ihr Stiftungsvermögen (= zu erhaltendes Grundstockvermögen, siehe Rdn 43) angreifen. Steuerlich ist insoweit das inzwischen nur noch eingeschränkt geltende Endowment-Verbot zu beachten. Ein Endowment verstieß früher regelmäßig gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Aufgrund des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung konnten gemeinnützige Einrichtungen ihre durch dieses Gebot gebundenen Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht zur Vermögensausstattung zuwenden. So konnte etwa eine gemeinnützige Stiftung de facto nicht selbst als Stifterin tätig werden, obwohl das zivilrechtlich durchaus zulässig ist. Dieses Verbot gilt seit Anf...