Matthias Pruns
, Dr. K. Jan Schiffer
Rz. 49
Regelmäßig stellt sich die Frage, ob eine Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden soll. Eine Stiftung kann nach dem Tod des Stifters errichtet werden (vgl. insb. § 81 Abs. 3 und 4 BGB). Das Stiftungsgeschäft besteht dann in einer Verfügung von Todes wegen, wobei die Vermögenszuwendung an die Stiftung durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage erfolgt (siehe hierzu Rdn 50 ff.). Das Stiftungsgeschäft unterliegt dann den besonderen erbrechtlichen Formvorschriften, dh es kann als handschriftliches oder notarielles Testament oder in einem Erbvertrag nur vom Stifter persönlich verfasst werden. Die Stellvertretung ist auch beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen ausgeschlossen. Regelmäßig wird für die Stiftungserrichtung durch Verfügung von Todes wegen ein Testament des Stifters infrage kommen.
Rz. 50
Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann in der Weise erfolgen, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung und die Vermögenszuwendung, ohne weitere Einzelheiten festlegt. Genügt das Stiftungsgeschäft von Todes wegen nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 und 2 BGB, wird nach § 81 Abs. 4 BGB der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei ist der Wille des Stifters zu berücksichtigen.
Rz. 51
Nach § 356 Abs. 3 FamFG hat das Nachlassgericht der zuständigen Behörde des Landes den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen zur Anerkennung der Stiftung bekannt zu geben, es sei denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die Anerkennung der Stiftung schon von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wurde. Ist kein Testamentsvollstrecker bestellt, die Stiftung aber zur Erbin bestimmt ...