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§ 23 Rotlichtverstöße / IX. Urteilsfeststellungen

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 47

Früher verlangte die Rechtsprechung grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie Angaben dazu, wie weit er noch von der Ampel entfernt war, als diese von Grün auf Gelb bzw. auf Rot umsprang. So jetzt noch das OLG Brandenburg (DAR 2004, 658) und, zumindest, wenn der Rotlichtverstoß nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Gerätes beruht, auch das KG (DAR 2005, 634) und das OLG Hamm (NZV 2004, 156).

 

Rz. 48

Ein Großteil der obergerichtlichen Rechtsprechung wendet auch auf Rotlichtmessungen die vom BGH zu Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelte Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren an und verzichtet, unter der Voraussetzung, dass ein anerkanntes Messgerät eingesetzt worden ist, auch bei Rotlichtverstößen auf detaillierte Urteilsfeststellungen, zumal man bei innerorts begangenen Verstößen davon ausgehen können soll, dass die Gelbphase mindestens 3 Sekunden gedauert hat (OLG Bamberg zfs 2014, 411; OLG Schleswig zfs 2014, 413; KG DAR 2016, 214).

Danach genügt also auch bei Rotlichtverstößen die Mitteilung der Messmethode, der angewandten Toleranzen (OLG Bremen DAR 2002, 225; OLG Düsseldorf DAR 2003, 86) sowie der Netto-Rotlichtzeit (OLG Bremen NZV 2010, 42).

 

Rz. 49

 

Achtung: Zusätzliche Feststellung

Das OLG Frankfurt (NZV 2008, 588) und das OLG Bremen (NZV 2010, 42) verlangen darüber hinaus noch die Feststellung, dass der Betroffene tatsächlich auch in den geschützten Bereich (siehe Rdn 6) eingefahren ist und das OLG Karlsruhe (DAR 2009, 157) zusätzlich noch die Feststellung, dass der Betroffene nach Aufleuchten des Gelblichtes sein Fahrzeug hätte gefahrlos vor der Ampel noch zum Stehen bringen können.

 

Rz. 50

 

Achtung: Qualifizierter Verstoß

Bei qualifizierte...

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