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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.11.2008 - 3 Ss 220/08

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 28. August 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht M. verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage zu der Geldbuße von 125,- EUR und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Gleichzeitig bestimmte es, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die wirksam auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird. Die Rüge einer Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt.

Die Generalstaatsanwaltschaft trägt auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde an.

Das mit der Sachrüge zulässige Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen missachtete der Betroffene am 19.09.2007 um 13.11 Uhr in M., S.R.E. als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an, nämlich 1,56 Sekunden.

Bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene sein Fehlverhalten erkennen können und müssen.

III.

Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Urteilsausführungen tragen die Annahme eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO nicht. Es bleibt vielmehr offen, ob die Feststellung des Tatri...

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