Verfahrensgang
AG Zossen (Entscheidung vom 27.10.2003; Aktenzeichen 11 OWi 252/03) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 27. Oktober 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels als unbegründet im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 14. Februar 2003 gegen 23:25 Uhr mit einem Pkw die Landesstrafe 793, obwohl er 0,39 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte. Die Messung dieses Wertes erfolgte mit dem Messgerät Dräger Alkotest 7110 Evidential Typ MK III unter Berücksichtigung zweier um 23:45 Uhr und 23:48 Uhr durchgeführter Einzelmessungen; eine bereits zuvor mit dem Atemalkoholtestgerät Dräger 7410 vorgenommene Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration von 0,82 Promille ergeben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat sich der Betroffene "zur Sache nicht eingelassen."
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Im Ergebnis zu Unrecht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen den Schuldspruch des Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l.
Die Feststellungen des angegriffenen Urteils ergeben, dass die Atemalkoholmessung bei dem Rechtsmi...