Rz. 369
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Der Mandant, welcher dem Anwalt die Schließung eines Anwaltsvertrages anträgt, darf von diesem Leitbild eines Rechtsanwalts ausgehen. Nimmt der Anwalt das Mandat an, erklärt er damit seine Bereitschaft, fortan die Interessen des Mandanten ohne Rücksicht auf die Interessen Dritter umfassend zu vertreten.
Die Pflicht des Rechtsanwalts, Interessenkollisionen zu vermeiden, ist in ihrer Bedeutung mit der Pflicht zur Verschwiegenheit vergleichbar. Auch diese Pflicht ergibt sich aus dem Anwaltsvertrag. § 146 StPO schreibt für Strafverfahren vor, dass ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen darf. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen. Ob ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 146 StPO einen Untergang des Honoraranspruchs zur Folge hat, hat der BGH bislang offengelassen. Der Anwaltsvertrag ist jedoch in diesem Fall gem. § 134 BGB nichtig. Ein Honoraranspruch, der bereits entstanden ist, bevor gegen § 146 StPO verstoßen wurde, bleibt jedoch grds. bestehen. Ein Schadensersatzanspruch oder Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit des Mandanten wegen dieser Pflichtverletzung kommt jedoch insoweit in Betracht, als die von dem Anwalt verdienten Gebühren bei einem neuen Anwalt erneut anfallen. Zu dem Fall, dass ein Anwalt beide scheidungswillige Ehepartner berät, vgl. Rdn 199, 371 ff.
Rz. 370
§ 43a Abs. 4 BRAO bestimmt allgemein, dass ein Rechtsanwalt keine wid...